Registrierung, Evaluierung und Autorisierung chemischer Stoffe

Ein besonderes Augenmerk legt die Multi CB Ltd. auf langfristige Liefersicherheit und Kontinuität.

Multi CB – REACH-Positionsdarstellung

Im Folgenden erklären wir die Auswirkungen durch die Einführung von REACH / SVHC.

Am 1. Juni 2007 trat die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Evaluierung und Autorisierung chemischer Stoffe¹ (kurz: "REACH") in Kraft. SVHC (substances of very high concern) sind chemische Verbindungen (oder Teil einer Gruppe von chemischen Verbindungen), für welche die Genehmigung der Verwendung in der EU unter die REACH-Verordnung fällt.

REACH enthält folgende Regelungen:

  1. Hersteller von Stoffen, Importeure von Stoffen als solche oder von Stoffen in Zubereitungen in die Europäische Gemeinschaft (EG) und den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) müssen diese Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur ab 1. Juni 2008 registrieren, sofern sie in Mengen von wenigstens 1 t/a hergestellt oder importiert werden und es sich nicht um Stoffe handelt, die von der Registrierpflicht ausgenommen sind. Sog. "Phase-in-Stoffe", dies sind z. B. Stoffe, die im Altstoffverzeichnis EINECS aufgeführt sind, können in der Zeit vom 1. Juni 2008 bis 1. Dezember 2008 vorregistriert werden. Vorregistrierte Stoffe müssen in Abhängigkeit von der Herstell-/Importmenge erst zu späteren Zeitpunkten registriert werden.
  2. Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen müssen entweder ein Sicherheitsdatenblatt (Artikel 31) oder eine Sicherheitsinformation (Artikel 32) dem Abnehmer zur Verfügung stellen. In bestimmten Fällen wird das Sicherheitsdatenblatt durch einen Anlage mit einschlägigen Expositionsszenarien ergänzt ("erweitertes Sicherheitsdatenblatt").
  3. Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die einen Stoff der sog. "Kandidatenliste" zu mehr als 0,1 Masse-% je Erzeugnis enthalten, müssen an die professionellen Abnehmer und an Verbraucher nach Aufforderung für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichende Informationen, mindestens aber den Namen des Stoffes zur Verfügung stellen. Ist der Stoff zudem zu mehr als 1 t/a in allen diesen Erzeugnissen enthalten, muss eine Mitteilung an die Europäische Chemikalienagentur (EChA) erfolgen, jedoch frühestens ab dem 1. Juni 2011.
  4. Verwender von Chemikalien (Stoffe und Zubereitungen), sog. "nachgeschaltete Anwender", müssen ab 1. Juni 2008 zusätzliche Pflichten erfüllen, jedoch erst nach Erhalt eines erweiterten Sicherheitsdatenblattes. Nachgeschaltete Anwender können zur Unterstützung den Herstellern von Stoffen und den Importeuren von Stoffen und Zubereitung zweckdienliche Informationen für die Registrierung bereitstellen.


Unsere Kunden beziehen von uns ausschließlich nicht-chemische Produkte (Erzeugnisse). Zudem sollte aus den von unseren Kunden bezogenen Erzeugnissen kein Stoff unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden. Somit spielen die Pflichten nach Nr. 1) und 2) hier keine Rolle.

Die Firma Multi Circuit Boards Ltd.  zählt zu den "Nachgeschalteten Anwendern" 4) und unterliegt somit nicht der Registrierungspflicht.

Wir stehen außerdem in engem Kontakt mit unseren Zulieferern und achten sehr auf die korrekte Umsetzung der REACH-Verordnung und die eventuell benötigten Vorregistrierungen, auch anhand der "Kandidatenliste".

Nach unserem Kenntnisstand enthalten unsere Produkte derzeit keine Stoffe² oberhalb 0,1 Masse-% der "Kandidatenliste", noch solche welche in die „Kandidatenliste“ aufgenommen werden könnten! Natürlich werden Sie umgehend von uns informiert, falls eine Änderung der "Kandidatenliste" unsere Produkte betreffen sollte. Davon ist nach heutigem Kenntnisstand aber nicht auszugehen.

Die Multi CB Ltd. legt Ihr ganzes Augenmerk auf Zuverlässigkeit und Liefersicherheit.

¹ VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission

² Es handelt sich um CMR(kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch)-Stoffe (jeweils Kategorie 1 oder 2), PBT(persistent, bioakkumulativ, toxisch)- und vPvB (sehr persistent, sehr bioakkumulativ)-Stoffe sowie ähnlich gefährliche Stoffe, die im Einzelfall aufgrund wissenschaftlicher Kriterien festgelegt werden.

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