Definitionen
1. Die in den vorliegenden Verkaufsbedingungen nachstehend genannten Begriffe haben folgende Bedeutungen:
„Gesellschaft“ bezeichnet die Multi Circuit Boards Limited, UK.
„Kunde“ bezeichnet den Kunden der Gesellschaft.
„Vertrag“ bezeichnet einen Vertrag über den Verkauf von Waren seitens der Gesellschaft an einen Kunden. „Waren“ bezeichnet die vertragsgegenständlichen Waren sowie deren Teile und Komponenten und die darin eingebauten Materialien.
Angebot
2. Angebote der Gesellschaft gelten 60 Tage ab Datum des Angebots, sofern keine andere Frist angegeben ist.
Abschluss des Vertrags
3.1 Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Auftrag des Kunden von der Gesellschaft durch schriftliche Erklärung oder durch Lieferung der Waren und Rechnungsstellung angenommen wurde (unabhängig von der Form der Auftragserteilung).
3.2 Der Vertrag basiert ausschließlich auf den vorliegenden Bedingungen ungeachtet anderer Bedingungen, auf die kundenseitig verwiesen werden sollte oder die kundenseitig festgelegt werden sollten.
3.3 Änderungen dieses Vertrags und mündliche Versprechen oder Zusagen in Verbindung mit diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und Unterschriftsleistung beider Parteien oder deren Vertreter.
Technische Voraussetzungen
4. Die technische Ausführung erfolgt gemäß IPC-Standard, wie in der Auftragsbestätigung vermerkt.
4.1 Wir produzieren ausschließlich aufgrund digitaler Gerberdaten und digitalen Daten aus Bohrprogrammen. Bitte beachten Sie diesbezüglich die Designhilfe auf unserer Webseite.
4.1.1 Von den digitalen Daten bzw. den Spezifikationen im Bestellformular abweichende oder diese ändernde Anmerkungen können nicht berücksichtigt werden.
Für unvollständige, mehrdeutige, oder ohne expliziten Hinweis versteckte Daten, übernehmen wir keine Gewährleistung. Rückfragen unsererseits müssen nicht erfolgen. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass auch Bohrpläne in digitalen Gerberdaten keine Berücksichtigung finden. Soweit der Kunde Daten, Korrekturabzüge, Zeichnungen und Muster freigibt, sind nur noch diese freigegebenen Daten für etwaige Gewährleistungsansprüche heranzuziehen.
4.1.2 Beachten Sie die strikte Trennung von Produktionsdaten (wie Gerberdaten, Blendentabellen, Bohrprogrammen, Werkzeuglisten) und Leiterplattenspezifikationen (wie Stückzahl, Material, Kupferdicke, Oberfläche).
4.1.3 Sollte der Kunde unser kostenloses Datenkonvertierungsangebot (aus Eagle–BRD, Target-, etc.) nutzen, exportieren wir nur die Standardlayer in das Gerberformat. Abweichende Layer müssen ausdrücklich im Bestellformular benannt werden.
4.1.4 Wir behalten uns Datenoptimierungen, insbesondere das Zurücksetzen des Kupfers am Leiterplattenrand/ NDK-Bohrungen und das Entfernen des Bestückungsdrucks auf Lötflächen, vor.
4.1.5 Seitenverkehrte Lieferungen sind möglich, wenn innerhalb der Leiterplatte die eindeutige Kennzeichnung fehlt. Multilayer erfordern zusätzlich die Bezeichnung der Lagen. Wir behalten uns das Recht vor, die Außenlagen zur Definition der vermutlichen Lagenorientierung (ungleich Lagendefinition, z.B. Gerber.top) mit einem asymmetrischen Schriftzug zu versehen.
4.2 Die Durchführung eines E-Tests kann technisch bedingt nicht die vollkommene Fehlerfreiheit der Ware zusichern. Insbesondere hat der Kunde eine Eingangswarenkontrolle und Testbestückung durchzuführen, vgl. auch §9. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch eine Weiterverarbeitung entstanden sind, wie z. B. Bauteile, Bestückung, Montagekosten, Tests, Fehlersuche oder Schäden an weiteren Modulen oder Geräten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei einer Produktion im Nutzen ist ein Aussortieren der durch den E-Test als fehlerhaft markierten Segmente nicht möglich. Die Pflicht fehlerhafte Segmente bei einer Bestückung zu übergehen oder auszusondern obliegt dem Kunden.
4.3 Internetinformationen, Angaben in Prospekten, Werbeschriften, etc. sind keine zugesicherten Eigenschaften. Technische Änderungen und Verbesserungen behalten wir uns vor. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter, nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung, Instandsetzungsarbeiten, etc. entstanden sind. Ebenso sind unwesentliche Mängel an Material, Oberfläche oder Farbe, die durch die Eigenart der Herstellung bedingt sind und die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinflussen von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Preise
5.1 Die Preise für die Waren verstehen sich ab Werk ohne Berücksichtigung der Kosten für Verpackung, Versicherung, Versand, der Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben. Die Preise werden für die tatsächlich gelieferten Waren berechnet, unabhängig von der im Angebot angegebenen Menge.
5.2 Die Gesellschaft hat das Recht, ihre Preise für noch nicht fertiggestellte Teile des Vertrags anzupassen, falls sich die Preise für Materialien, Teile, Lohnkosten, Änderungen bei Arbeitszeiten oder Lieferfristen oder – mengen oder sonstige Kosten irgendwelcher Art -gleich aus welchem Grund -zeitlich nach dem Datum des Vertrags erhöhen.
5.3 Preisänderungen treten mit Zustellungsdatum der entsprechenden Mitteilung an den Kunden in Kraft.
Zahlung
6.1 Alle Rechnungen sind ohne Abzug in Pfund Sterling oder Euro innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Rechnung der Gesellschaft zahlbar. Der Kunde ist keinesfalls berechtigt, Abzüge oder Aufrechnungen vorzunehmen oder Zahlungen zurückzuhalten, gleich aus welchem Grund. Für Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen ab Datum der Rechnung der Gesellschaft vorgenommen werden, wird ein Skonto in Höhe von 2% gewährt. Wir behalten uns das Recht vor, vor Produktionsbeginn eine von uns festgesetzte Anzahlung in Rechnung zu stellen oder nur gegen Vorabkasse zu liefern.
6.2 Falls der Kunde die Rechnung nicht vor oder am Tag der Fälligkeit begleicht, zahlt der Kunde für alle geschuldeten Beträge Zinsen auf Tagesbasis in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweils von der National Westminster Bank Plc festgelegten Basiszinssatz ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der Zahlung, unabhängig vom Datum eines etwaigen Gerichtsurteilsund erstattet der Gesellschaft sämtliche Kosten und Auslagen (einschließlich Prozesskosten), die aufgrund der Eintreibung des geschuldeten Betrags entstehen. Etwaige sonstige Ansprüche der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.
Eigentum
7.1 Ungeachtet eines etwaigen früheren Übergangs der Gefahr verbleibt das Eigentum bei der Gesellschaft und geht erst mit vollständiger Begleichung des ausgewiesenen Rechnungsbetrags(einschließlich Zinsen und Kosten)auf den Kunden über.
7.2 Bis zum Übergang des Eigentums hält der Kunde die Waren für die Gesellschaft in Verwahrung bzw. kennzeichnet sie in geeigneter Weise, um sie jederzeit als Eigentum der Gesellschaft identifizieren zu können.
7.3 Bevor das Eigentum übergeht, kann die Gesellschaft jederzeit, ohne gegenüber dem Kunden dafür in irgendeiner Weise zu haften:
7.3.1 alle oder einige Waren wieder in Besitz nehmen, zerlegen, benutzen oder verkaufen und damit das Recht des Kunden, die Waren zu benutzen, zu verkaufen oder auf sonstige Weise mit ihnen zu handeln, beenden und
7.3.2 das Betriebsgelände des Kunden bzw. das vom Kunden genutzte Betriebsgelände betreten, um festzustellen, welche Waren sich gegebenenfalls beim Kunden befinden und diese prüfen.
7.4 Bis zum Übergang des Eigentums wird der gesamte Verkaufserlös für die Waren treuhänderisch für die Gesellschaft verwaltet und auf einem ausgewiesenen, separaten Konto verwahrt. Der Erlös darf nicht mit sonstigen Geldern vermischt und nicht auf überzogene Konten eingezahlt werden und muss jederzeit als der Gesellschaft gehörend zu identifizieren sein.
7.5 Die Gesellschaft kann den Warenpreiseinklagen, auch wenn das Eigentum an den Waren noch nicht auf den Kunden übergegangen ist.
Gefahrübergang, Lieferung und Erfüllung
8.1 Die Waren gelten als an den Kunden geliefert, wenn die Gesellschaft sie dem Kunden, einem Vertreter des Kunden oder einem Spediteur auf dem Betriebsgelände der Gesellschaft oder einem sonstigen Lieferort zur Verfügung stellt, dem die Gesellschaft zugestimmt hat, wobei der Spediteur als Vertreter des Kunden gilt, unabhängig davon, wer die Kosten für den Spediteur bezahlt.
8.2 Die Gefahr geht über, wenn die Waren an den Kunden geliefert werden.
8.3 Die Gesellschaft kann die Waren nach eigenem Ermessen in Teillieferungen in beliebiger Folge liefern.
8.4 Sofern die Waren in Teillieferungen geliefert werden, führt ein Verzug oder eine Nichtlieferung einer oder mehrerer Teillieferungen seitens der Gesellschaft nicht dazu, dass der Vertrag hinsichtlich früher gelieferter Waren oder noch nicht gelieferter Waren beeinträchtigt wird.
8.5 Die Gesellschaft kann dem Kunden eine größere oder geringere Anzahl als die bestellte Anzahl von Waren liefern und der Kunde nimmt dies in Erfüllung des Vertrags an.
8.6 Bei den Terminen, die von der Gesellschaft für die Lieferung der Waren angegeben wurden, handelt es sich lediglich um ungefähre Herstellungstermine, die nicht Bestandteil des Vertrages sind und der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese angegebenen Liefertermine bei der Frage, ob die Gesellschaft den Vertrag erfüllt hat, nicht berücksichtigt werden.
8.7 Falls der Kunde die Lieferung der Waren am Fälligkeitstag ganz oder teilweise nicht annimmt und keine Anweisungen oder notwendigen Dokumente bereitstellt, damit die Waren am Fälligkeitstag geliefert werden können, kann die Gesellschaft nach schriftlicher Benachrichtigung des Kunden die Waren lagern oder deren Lagerung veranlassen. In diesem Fall erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden mit Zustellung dieser Mitteilung und die Lieferung gilt als vorgenommen. Alle aufgrund dieser Nichtleistung der Gesellschaft entstandenen Kosten und Auslagen inklusive Lagerungskosten und Versicherungsgebühren werden vom Kunden getragen.
8.8 Die Gesellschaft haftet nicht für Strafgebühren, Verluste, Verletzungen, Schäden oder Auslagen, die durch verspätete Lieferung oder verspätete Erfüllung bzw. Nichtlieferung oder Nichterfüllung entstehen, gleich aus welchem Grund und diese Verspätung oder Nichtleistung führt nicht dazu, dass der Kunde das Recht hat, die Annahme von Lieferungen oder die Erfüllung des Vertrags zu verweigern bzw. abzulehnen.
Mitteilung von Reklamationen
9.1 Reklamationen wegen Nichtlieferung der Waren müssen der Gesellschaft vom Kunden innerhalb von 10 Tagen ab Datum der Rechnung der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt werden.
9.2 Reklamationen wegen beschädigter Ware oder falscher Mengenlieferung oder Nichtübereinstimmung mit den Spezifikationen, müssen der Gesellschaft vom Kunden innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung mitgeteilt werden.
9.3 Behauptete Mängel müssen der Gesellschaft vom Kunden innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung der Waren gemeldet werden; im Falle von Mängeln, die bei der Prüfung nicht offensichtlich sind, muss dies innerhalb von 7 Tagen nach deren Entdeckung durch den Kunden gemeldet werden, in jedem Fall jedoch 12 Monate nach Lieferung der Waren.
9.4 Reklamationen im Sinne der vorliegenden Bestimmungen, müssen in Schriftform und unter Angabe sämtlicher Einzelheiten erfolgen, einschließlich der Teilenummern der angeblich mangelhaften Waren.
9.5 Der Gesellschaft wird ausreichend Gelegenheit gegeben, die Reklamationen im Sinne der vorliegenden Bestimmungen zu prüfen. Hierzu werden die entsprechenden Einrichtungen bereitgestellt. Der Kunde schickt alle von ihm bemängelten Waren unverzüglich frachtfrei und sicher verpackt zwecks Prüfung zurück an die Gesellschaft. Die zur Prüfung zurückgegebenen Waren müssen sich in dem Zustand befinden, in dem sie geliefert wurden, das heißt als unbestückte Leiterplatten frei von Komponenten, die nicht von der Gesellschaft geliefert wurden.
9.6 Bei Nichteinhaltung der gemäß diesen Bedingungen festgelegten Verfahrensweise haftet die Gesellschaft nicht für reklamierte Waren.
Geltungsbereich des Vertrags
10. Die Gesellschaft haftet unter keinen Umständen für:
10.1 Mängel, die durch Abnutzung, Unfälle oder unsachgemäßen Gebrauch durch den Kunden entstehen sowie Mängel, die durch die Nutzung durch den Kunden entstehen, es sei denn, die Nutzung geschah gemäß den Anweisungen oder Empfehlungen der Gesellschaft; sowie für Mängel, die aufgrund von Fahrlässigkeit oder den vom Kunden bereitgestellten Anweisungen, technischen Daten oder Materialien entstehen;
10.2 individuell angepasste, modifizierte oder reparierte Waren, sofern die Reparatur nicht von der Gesellschaft vorgenommen wurden;
10.3die Eignung der Waren für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Nutzungsart unter bestimmten Bedingungen unabhängig davon, ob dieser Zweck oder diese Bedingungen der Gesellschaft bekannt waren oder ihr mitgeteilt wurden;
10.4 den Austausch von Materialien seitens der Gesellschaft, wenn diese nicht unter die schriftlich von der Gesellschaft autorisierten Spezifikationen fallen;
10.5 Leistungsbeschreibungen, -illustrationen, -spezifikationen und Zahlenangaben hierzu, Zeichnungen und Einzelheiten zu von der Gesellschaft vorgegebenen und in den Gesellschaftskatalogen, Preislisten oder an sonstiger Stelle aufgeführten Gewichts-und Maßangaben, da diese lediglich eine allgemeine Vorstellung von den Waren vermitteln und nicht als vertraglicher Bestandteil oder als Zusicherung anzusehen sind;
10.6 technische Informationen, Empfehlungen, Angaben oder Ratschläge, die von der Gesellschaft, ihren Mitarbeitern oder Vertretern mündlich auf eine spezifische schriftliche Anfrage des Kunden vor Abschluss des Vertrags hin abgegeben wurden oder
10.7 Änderungen bei Mengen oder Abmessungen der Waren oder Änderungen ihrer Spezifikationen oder Austausch von Materialien, sofern die Änderungen oder der Austausch die Eigenschaften der Waren nicht wesentlich beeinträchtigen und die ausgetauschten Materialien von gleicher oder höherer Qualität sind als ursprünglich spezifiziert wurde.
Haftung & Gewährleistung
11.1 Die Gesellschaft übernimmt keinerlei Haftung gegenüber dem Kunden für Verluste und Schäden irgendwelcher Art, die auf einem Verstoß gegen eine ausdrücklich oder implizit im Vertrag enthaltenen Garantie oder Bedingung oder auf Fahrlässigkeit, einem Verstoß gegen ein Gesetz oder eine sonstige Pflicht der Gesellschaft beruhen und haftet auch nicht auf sonstige Weise aufgrund oder in Verbindung mit der Erfüllung oder vorgeblichen Erfüllung des Vertrags bzw. Nichterfüllung des Vertrags, mit Ausnahme der Haftung:
11.1.1 für Tod oder Körperverletzung aufgrund der Fahrlässigkeit der Gesellschaft und
11.1.2 gemäß den ausdrücklichen Bestimmungen dieser Bedingungen.
11.2 Bei kundenseitiger Feststellung der nicht erfolgten Lieferung der Waren oder der Lieferung beschädigter Waren oder der Lieferung der Waren in falschen Stückzahlen oder von Waren, die nicht ihrer Beschreibung entsprechen, kann die Gesellschaft fehlende, verlorenen oder beschädigten Waren kulanzweise ersetzten bzw. die Waren, die nicht ihrer Beschreibung entsprechen, durch gleichwertige Waren ersetzen oder dem Kunden ein Guthaben in Höhe des Rechnungswerts einräumen oder die beschädigten Warenreparieren.
11.3 Falls der Kunde feststellt, dass die Waren mangelhaft sind, kann die Gesellschaft die mangelhaften Waren kulanzweise durch gleichwertige Waren ersetzen oder dem Kunden ein Guthaben in Höhe des Rechnungswerts einräumen oder die mangelhaften Waren reparieren, wobei wir uns zwei Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche vorbehalten.
Als Ersatzlieferung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten Ware entspricht. Wird uns keine angemessene Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gewährt, sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit. Sollten die Nachbesserungs- bzw. Nach lieferungsversuche fehlschlagen, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche des Kunden insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich sowohl gegenüber uns, als auch gegenüber unseren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
11.4 Gewährleistung wird nur für zurückgesendete Ware übernommen. Insbesondere Leiterplatten sind unbestückt zurückzusenden. Eine detaillierte und nachvollziehbare Fehlerbeschreibung ist beizulegen. Den mit der Demontage der Bestückung verbundenen Aufwand trägt der Kunde.
11.5 Der Lieferort von reparierten Waren oder Ersatzwaren ist das Betriebsgelände oder ein anderer Lieferort, der für die Originalwaren angegeben war.
11.6 Für den Fall, dass die Gesellschaft gemäß dieser Bedingung nur für einige bzw. einen Teil der Waren haftet, bleibt der Rest des Vertrags hinsichtlich der anderen Teile der Waren in Kraft. Es findet keine Aufrechnung statt bzw. der Kunde kann in Bezug auf die anderen Teile der Waren keine sonstigen Forderungen geltend machen.
11.7 Ansprüche wegen Mängeln, die aufgrund von Entwürfen oder Spezifikationen des Kunden entstanden sind, können nicht gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt auch, falls Anpassungen, Änderungen oder sonstige Arbeiten an den Waren vorgenommen wurden, es sei denn, dies erfolgte durch die Gesellschaft.
11.8 Die Gesellschaft haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Waren beim Transport, wenn keine Versandkosten im Warenpreis enthalten waren. In einem solchen Fall sind alle Ansprüche des Kunden gegen den Spediteur zu richten. Ersatzlieferungen für verlorene oder beschädigte Waren werden (falls vorrätig)von der Gesellschaft zu den Preisen vorgenommen, die zum Zeitpunkt der Versendung gültig sind.
Keinesfalls übersteigt die Haftung der Gesellschaft gegenüber dem Kunden gemäß dieser Bedingung den Rechnungswert der Waren.
Allgemeines
12.1 Die Gesellschaft ist berechtigt die Leistungserbringung aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen.
12.2 Die Gesellschaft hat ein Pfandrecht auf sämtliches im Besitz der Gesellschaft befindliches Eigentum des Kunden in Höhe sämtlicher jeweils gegen den Kunden bestehenden Forderungen und ist berechtigt, das entsprechende Eigentum als Vertreter des Kunden und auf dessen Kosten zu nutzen, zu verkaufen oder sonst wie zu veräußern und den Verkaufserlös nach schriftlicher Vorankündigung an den Kunden von 28 Tagen auf die ausstehenden Beträge anzurechnen. Sobald der nach Abzug der geschuldeten Beträge sowie der Kosten für den Verkauf oder die sonstige Veräußerung verbliebene Restbetrag an den Kunden ausbezahlt wurde, ist die Gesellschaft von jeglicher Haftung in Bezug auf das Eigentum des Kunden freigestellt.
12.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Lieferung von Waren nach eigenem Ermessen aussetzen oder einstellen, falls der Kunde bei Fälligkeit keine Zahlung leistet oder auf sonstige Weise mit der vertraglich zu erbringenden Leistung in Verzug gerät oder insolvent wird, ein Zwangsverwalter für sein Unternehmen ernannt oder er freiwillig oder zwangsweise abgewickelt wird oder die Gesellschaft gutgläubig der Auffassung ist, dass dies möglicherweise eintritt.
12.4 Falls die Waren nach einem/einer vom Kunden übermittelten oder erstellten Entwurf oder Spezifikation hergestellt werden, stellt der Kunde die Gesellschaft auf Anforderung der Gesellschaft von allen Ansprüchen, Kosten und Haftung jeder Art in diesem Zusammenhang frei. Dies gilt auch im Falle der Behauptung, dass der Entwurf oder die Spezifikation Rechte Dritter verletzt, unabhängig davon, ob es sich dabei um tatsächliche oder behauptete Ansprüche handelt.
Stornierung
13 Bestellungen für Waren werden vollständig in Rechnung gestellt, es sei denn, eine schriftliche Stornierung geht spätestens 1 Woche vor dem voraussichtlichen in der Auftragsbestätigung der Gesellschaft mitgeteilten Lieferdatum ein und die Herstellung der Waren hat zum Zeitpunkt des Datums der Mitteilung noch nicht begonnen.
Höhere Gewalt
14 Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Nichterfüllung von Pflichten aus diesem Vertrag, sofern dies durch Umstände verursacht wurde, die außerhalb ihrer Einflussmöglichkeiten stehen.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15 Der Vertrag unterliegt englischem Recht und der Kunde stimmt der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte bezüglich sämtlicher Angelegenheiten in Verbindung mit dem Vertrag zu, falls die Gesellschaft sich nicht auf die Gerichtsbarkeit eines anderen Landes beruft.
Mitteilungen
16.1 Mitteilungen zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen und können
16.1.1 persönlich zugestellt werden
16.1.2 per Einschreiben zugestellt werden
16.1.3 per Fax oder auf sonstige Weise zugestellt werden, die eine Partei der jeweils anderen Partei mitteilt.
16.2 Die Zustelladresse der Parteien für Mitteilungen ist im Falle des Kunden die in der Bestellung oder im Angebot angegebene Adresse und im Falle der Gesellschaft die in der Bestellannahme angegebene Adresse oder aber eine sonstige Adresse, die eine Partei der jeweils anderen Partei mitteilen kann.
16.3 Eine Mitteilung gilt wie folgt als zugestellt:
16.3.1 sofern sie persönlich zugestellt wurde: zum Zeitpunkt der Zustellung.
16.3.2 sofern sie per Post zugestellt wurde: 48 Stunden, nachdem sie abgeschickt wurde und
16.3.3 sofern sie per E-Mail oder Fax zugestellt wurde: zum Zeitpunkt der Übertragung.